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Sonntag, 20.05.2012, 14:09 Uhr |
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Das österreichische Lotto
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Lotto "6 aus 45" ist das Glücksspielgesetz 1989 (BGBl. 620/1989 i.d.g.F.). Ein[e] Spielteilnehmer[in] kreuzt in - mindestens - einem Spielscheinfeld, das die Zahlen Der Betrieb des Lotto Die Ziehung der gewinnbringenden Zahlen ist öffentlich und findet unter Aufsicht eines Notars statt, wobei als Ziehungstag (wenn nicht bestimmte Gründe wie z.B. "Keine Ziehung am Heiligen Abend" zu einer Verschiebung führen) der Mittwoch und der Sonntag gilt. Die Beteiligung am Lotto
Für einen Lotto-Tipp hat ein Spielteilnehmer derzeit Bei allen Lotto-Spielen ist der Wetteinsatz bei Abschluß des Spielvertrages (Erstellen und Aushändigen einer Quittung als Einzahlungsbestätigung) zu bezahlen. Exakt Die Aufteilung dieser Gewinnsumme auf die insgesamt acht Gewinnränge sowie den "Ausgleichstopf" erfolgt derzeit nach folgendem Schlüssel:
1,5 % der Lotto-Gewinnsumme werden in den "Ausgleichstopf" einbezahlt, der zur Aufdotation eines oder mehrer Gewinnränge bestimmter Runden (Sonderdotation) sowie für Zusatzausspielungen nach freiem Ermessen der Gesellschaft herangezogen wird. Die Gesellschaft garantiert aus dem "Ausgleichstopf" eine Aufdotierung des ersten Ranges im Auszahlungsfall, deren Höhe sie den Spielteilnehmer[inne]n geeignet mitteilt (Rangsummen-Auszahlungsgarantie des ersten Ranges). Falls kein Gewinn im ersten Rang erzielt wird, werden entsprechend der Gewinnpyramide 40 % der Lotto Gewinnsumme dem ersten Rang der nächstfolgenden Runde zugeschlagen. Abweichungen zur Gewinnsumme des 8. Ranges, welche einer Dotation von 12,6 % der Lotto Gewinnsumme entspricht, werden dem "Ausgleichstopf" entnommen bzw. zugeführt. Eine allfällig erforderliche Mittelzuführung zum "Ausgleichstopf" kann einmal jährlich in Anrechnung auf die nicht behobenen Gewinne der Spielteilnehmer[innen] erfolgen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einzelne Gewinnränge nach vorheriger Ankündigung mit Sach- oder Geldwerten höher zu dotieren. Für die Gewinnermittlung sind weiters folgende Punkte von Bedeutung:
Die bei Abschluß des Spielvertrages von Seiten der Lotterie auszuhändigende Quittung ist der einzige Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches. Aus der Quittung kann nur dann ein Gewinnanspruch abgeleitet werden, wenn die Daten auf der Quittung mit den bei der "Österreichische Lotterien Gesellschaft m. b. H." eingegangenen Daten übereinstimmen und auf der Quittung der Code einwandfrei erkennbar ist. Jede Gewinneinlösung erfolgt - zwecks Nachweis einer Gewinnberechtigung, jedoch ohne Identitätsüberprüfung - ausschließlich gegen Vorlage und Ausfolgung der Quittung. Die Quittung ist der auszuzahlenden Stelle bei einer Gewinneinlösung nach Ablauf des Spielvertrages zu übergeben. Die Aufbewahrungsfrist für eine Quittung beträgt maximal ![]() Eine ausführliche Version der Spielbedingungen sowie weitere Informationen zum Lotto
www.win2day.at. |
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